KontorBund — Notiz
Der EU-Pauschalzoll von 3 Euro auf KleinsendungenZuletzt geprüft 5. Oktober 2026
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Der EU-Pauschalzoll von 3 Euro auf Kleinsendungen — und die Gebühr bis 1. November 2026
Kurz gesagt
Seit 1. Juli 2026 ist die Zollbefreiung der EU für Sendungen bis 150 Euro weg, an ihrer Stelle steht ein Pauschalzoll von 3 Euro. Es sind nicht 3 Euro pro Paket: Die Leitlinien der Kommission sprechen von 3 Euro pro angemeldeter Ware, also pro Position der Zollanmeldung — ein Paket mit einem Hemd und einer Jeans zahlt damit 6 Euro. Die Regelung läuft bis 1. Juli 2028, und bei einem normalen Fernverkauf ist der Anmelder Zollschuldner — der Verkäufer oder Einführer, nicht dein Kunde. Eine zweite Abgabe, eine Bearbeitungsgebühr der Union, muss bis 1. November 2026 stehen; ein Entwurf eines delegierten Rechtsakts vom 21. September 2026 setzt sie mit 2 Euro pro Ware an, ohne 150-Euro-Grenze, und gegen diesen Entwurf kann noch Einwand erhoben werden. Nichts davon ist die österreichische Paketsteuer, und nichts davon berührt deine EPR- oder Produktsicherheitspflichten.
Was der 3-Euro-Zoll wirklich ist
Die Abgabe ist ein pauschaler Zoll nach der Verordnung (EU) 2026/382 des Rates, die der Rat am 11. Februar 2026 angenommen hat. Ein delegierter Rechtsakt der Kommission vom 30. April 2026 und ein am 8. Juni 2026 im Amtsblatt veröffentlichter Durchführungsrechtsakt regeln, wie sie angemeldet und erhoben wird. Für diese Seite haben wir die Leitlinien der Kommission und ihre Mitteilung auf Access2Markets gelesen; den Text im Amtsblatt selbst haben wir nicht öffnen können, und alles Folgende steht so auf diesen zwei amtlichen Seiten.
- Was endete
- Die Zollbefreiung für Sendungen mit einem Eigenwert bis 150 Euro. Für Fernverkäufe gilt sie seit 1. Juli 2026 nicht mehr.
- Wie viel
- 3 Euro, pauschal. Kein Prozentsatz, und außer der 150-Euro-Grenze ohne Bezug zum Warenwert.
- Pro was
- Pro angemeldeter Ware — und „Ware“ heißt hier Position der Zollanmeldung: jede Gruppe von Waren mit gleicher zolltariflicher Einreihung, gleicher Warenbezeichnung und gleichem Ursprung, ganz gleich wie viele Stück sie umfasst. Fünf gleiche Hemden auf einer Position zahlen einmal 3 Euro. Ein Hemd und eine Jeans sind zwei Positionen und zahlen 6 Euro.
- Welche Verkäufe
- Fernverkäufe an Verbraucher von Waren, die mit einem Eigenwert von höchstens 150 Euro in die EU eingeführt werden — unabhängig vom Umsatzsteuerweg: IOSS, Sonderregelung oder gewöhnliche Einfuhrumsatzsteuer. Betroffen sind die Anmeldearten H1, H6 und H7.
- Wer sie schuldet
- Der Anmelder. Die Leitlinien der Kommission nennen „den Verkäufer oder Einführer“ — den IOSS-Inhaber, den Nutzer der Sonderregelung oder dessen indirekten Vertreter. Manche Händler verrechnen sie an den Käufer weiter; das ist eine Preisentscheidung, nicht die Zuweisung im Rechtsakt.
- Neu im Anwendungsbereich
- Waren, die bisher schon nach Kategorie außerhalb der Befreiung für Kleinsendungen lagen — Alkohol, Parfum und Tabak —, fallen unter die 3-Euro-Regelung.
- Nicht erfasst
- Waren, für die ein Präferenzabkommen oder eine Zollunionsmaßnahme gilt, bei denen die Umsatzsteuer nicht über IOSS erhoben wird und die auf einer H1 angemeldet werden.
- Wie lange
- 1. Juli 2026 bis 1. Juli 2028, wenn der EU Customs Data Hub den E-Commerce übernehmen soll. Die Regelung gilt als Übergangslösung und kann verlängert werden, wenn der Hub sich verzögert.
- Genannte Ziele
- Unlauterer Wettbewerb, Zollbetrug, unsichere Produkte und die Umweltwirkung der schieren Menge einzelner Pakete.
Die Gebühr bis 1. November
Das ist eine zweite, eigene Abgabe, und sie ist kein Zoll. Der neue Unionszollkodex — die Verordnung (EU) 2026/2108 — ermächtigt die Kommission, eine feste Bearbeitungsgebühr pro Ware für Fernverkäufe von in die Union eingeführten Waren festzulegen, und diese Gebühr muss spätestens bis 1. November 2026 eingeführt sein.
- Der Betrag — noch nicht endgültig
- Ein Entwurf einer delegierten Verordnung der Kommission vom 21. September 2026 setzt sie mit 2 Euro pro Ware an. Ein delegierter Rechtsakt durchläuft eine Prüffrist, in der Parlament oder Rat Einwände erheben können. Im Amtsblatt haben wir ihn nicht gefunden — nimm die 2 Euro also als vorgeschlagene Zahl, nicht als geltendes Recht.
- Keine Wertgrenze
- Anders als der 3-Euro-Zoll soll die Gebühr für Fernverkaufssendungen gelten, ob ihr Wert unter oder über 150 Euro liegt. Das ist der Teil, den die meisten Berichte übersehen.
- Wer zahlt
- Der Anmelder. Weil die Reform Plattformen für die von ihnen unterstützten Verkäufe zum Einführer macht, schreibt die Presse die Gebühr Shein, Temu und AliExpress zu — der Bericht zur Schweizerischen Post sagt das ausdrücklich.
- Wofür sie da ist
- Die Kosten der zollamtlichen Überwachung: Erhebung und Prüfung der Zolldaten, Risikoanalyse, Dokumenten- und Warenkontrollen und der Betrieb der Infrastruktur. Sie ist eine Kostendeckungsgebühr, kein Zoll.
Plattformen als Einführer
Der 3-Euro-Zoll war eine im Dezember 2025 vereinbarte Übergangslösung. Die strukturelle Änderung ist die Zollreform: die Verordnung (EU) 2026/2108, von Parlament und Rat am 16. September 2026 angenommen, am 19. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und seit 20. September 2026 in Kraft — nach der eigenen Beschreibung der Kommission die umfassendste Reform der Zollunion seit 1968.
Ihr Kern für den E-Commerce: Eine Plattform, die einen Fernverkauf von Waren aus einem Drittland unterstützt, gilt als Einführer. Die Haftung für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer wandert vom Verbraucher und vom Transporteur auf die Plattform, die beim Bezahlvorgang einzieht — dieselbe Verschiebung, die IOSS für die Umsatzsteuer schon gebracht hat. Für dich als Verkäufer auf so einer Plattform ist das der Unterschied zwischen einer Überraschungsrechnung an der Tür deines Käufers und einer Plattform, die die Abgabe einpreist.
Wann das beginnt — der Text engt es auf zwei Daten ein
Hier standen früher drei Antworten. Die Verordnung selbst gibt zwei: Artikel 287 Absatz 2 lässt den größten Teil ab dem 21. September 2027 gelten, und Artikel 287 Absatz 5 lässt eine aufgelistete Gruppe von Bestimmungen — darunter die niedrigere Bearbeitungsgebühr für Verkäufe aus einem Zolllager — ab dem 1. Juli 2028 gelten, dem Datum, das ihre Begründung für die Bestimmungen zu Fernverkäufen nennt und das die Kommission für den E-Commerce über den EU Customs Data Hub nennt. Ein Bericht über die vorläufige Einigung vom März 2026 beschrieb stattdessen eine freiwillige Teilnahme der Plattformen, und den einen Artikel, der den Einführerstatus der Plattform festhält, haben wir nicht identifiziert — lies ihn im Text nach.
Was die Verordnung selbst sagt
Das Parlament hat die Reform am 16. September 2026 im Straßburger Plenum beschlossen, und sie ist jetzt Artikel für Artikel lesbar statt nur in Zusammenfassungen. Das Folgende stammt aus der Verordnung selbst — der Verordnung (EU) 2026/2108, am 19. September 2026 im Amtsblatt —, ergänzt um die Reformseite der Kommission, wo sie etwas hinzufügt. Der niederländische EVP-Abgeordnete Dirk Gotink, den der von uns gelesene Bericht als Berichterstatter des Textes für das Plenum nennt, sagt es so: „Wir machen dem Tsunami von Paketen aus China ein Ende, die EU-Regeln verletzen, keine Steuern zahlen und unsere Zollbehörden überlasten.“ Das ist seine Beschreibung des Problems, nicht die des Gesetzes.
- Die Gebühr, pro Ware
- Artikel 20 Absatz 2: Die Zollbehörden erheben eine Bearbeitungsgebühr der Union in fester Höhe pro Ware für die Leistungen, die bei einem Antrag auf Überlassung von Fernverkaufswaren in den freien Verkehr anfallen. „Ware“ ist im neuen Kodex neu definiert: Nach Artikel 5 Nummer 78 ist sie eine oder mehrere Waren in einer Sendung mit gleicher zolltariflicher Einreihung, gleicher Warenbezeichnung und, soweit die Datenerfordernisse es vorsehen, gleichem Ursprung. Das ist dieselbe Lesart wie beim 3-Euro-Zoll „pro angemeldeter Ware“.
- Der Betrag — steht auch im Rechtsakt nicht
- Die Verordnung nennt keine Zahl. Artikel 20 Absatz 10 lässt die Kommission den Betrag per delegiertem Rechtsakt festlegen, und Artikel 286 Absatz 1 Buchstabe a verlangt diesen ersten Rechtsakt bis 29. September 2026. Nach Artikel 20 Absatz 3 muss der Betrag den ungefähren Kosten der Datenprüfung, der Risikoanalyse, der Infrastruktur und der Kontrollen entsprechen, einschließlich der Leistungen der EU-Zollbehörde; Artikel 20 Absatz 8 verlangt dazu alle zwei Jahre einen Bericht. Der Entwurf vom 21. September 2026 mit 2 Euro pro Ware ist genau dieser Rechtsakt.
- Wer zahlt, und wie oft
- Es zahlt der Zollschuldner, und zwar mindestens einmal im Monat (Artikel 20 Absatz 5); die Gebühr ist nicht erstattungsfähig (Artikel 20 Absatz 6). Die Begründung der Verordnung nennt als Schuldner den Einführer für Fernverkäufe — wo dieses Konzept noch nicht gilt, den Anmelder, typischerweise den IOSS-Nutzer oder einen indirekten Vertreter —, und sie hält fest, dass der Verbraucher nicht Schuldner sein soll. Artikel 5 Nummer 14 definiert den Einführer für Fernverkäufe als entweder die Person, die die Waren im Fernverkauf liefert, oder die Person, die den Fernverkauf ermöglicht: also den Verkäufer oder die Plattform. Deshalb wird die Gebühr den Marktplätzen zugeschrieben.
- In großen Mengen billiger
- Artikel 20 Absatz 4: Der Betrag ist niedriger, wenn die im Fernverkauf verkauften Waren aus einem Zolllager für Fernverkäufe kommen. Eine Charge ist leichter zu überwachen als tausende bereits adressierte Pakete. Diese Bestimmung gehört zu denen, die ab dem 1. Juli 2028 gelten.
- Die Sanktionen
- Artikel 276: Ein systematischer Verstoß desselben Wirtschaftsbeteiligten ist ein systematischer Verstoß und kostet mindestens 1 % und höchstens 4 % des Gesamtwerts der Waren, die dieser Beteiligte in den vorangegangenen zwölf Monaten eingeführt hat. Bei einer Wiederholung innerhalb von sechs Monaten steigt der Rahmen auf mindestens 3 % und höchstens 6 %. „Systematisch“ heißt: eine substanzielle Zahl von Kontrollen innerhalb eines Kalendermonats zeigt in einer ausreichend repräsentativen Zahl von Fällen eine Nichterfüllung. Die Behörden müssen außerdem den Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter oder als Trust-and-Check-Beteiligter aussetzen, widerrufen oder aberkennen; bei einem weiteren Verstoß kann der Zugang zur Online-Schnittstelle des Beteiligten vorübergehend beschränkt werden.
- Der Einführer für Fernverkäufe
- Die Reform beseitigt die 150-Euro-Zollbefreiung vollständig und legt die Zollformalitäten, die Abgabenzahlung und die Produktkonformität — Sicherheit, Gesundheit, Umwelt — dem Verkäufer oder der vermittelnden Plattform auf statt dem Verbraucher; so beschreibt es die Kommission, und Artikel 5 Nummer 14 ist die Stelle, an der der Begriff definiert wird.
- Der Data Hub
- Artikel 285: Bis 30. Juni 2028 braucht es weiter eine Zollanmeldung; ab 1. Juli 2028 müssen Einführer für Fernverkäufe und IOSS-Nutzer über den EU Customs Data Hub melden, der bis 1. Juni 2028 betriebsbereit sein muss; ab 1. März 2031 dürfen ihn andere Beteiligte nutzen; ab 1. März 2034 müssen sie. Die Kommission beschreibt den Hub als schrittweisen Ersatz der IT-Systeme der Mitgliedstaaten und zählt die getrennten Schnittstellen und Systeme, mit denen Beteiligte heute zu tun haben, auf mehr als 111.
- Eine neue Behörde
- Artikel 230: Der Sitz der EU-Zollbehörde ist in Lille, Frankreich. Sie soll den Data Hub betreiben und das Risikomanagement der 27 nationalen Verwaltungen koordinieren; die Kommission rechnet mit rund 285 Beschäftigten.
Was bisher passiert ist
Drei Monate danach sind die Zahlen Schätzungen und keine veröffentlichte Statistik, und sie weichen weit voneinander ab. Hier stehen sie, jeweils mit dem, der sie nennt.
- Kleinsendungen, EU-weit
- Nach Angaben des französischen Zolls um 30–40 % zurückgegangen. Lea Auffret von BEUC nennt Schätzungen von 30–70 %. Beides sind zugeordnete Zahlen, keine amtliche Zeitreihe.
- Flughafen Lüttich
- Die Ankünfte von Kleinsendungen von Shein und Temu haben sich halbiert, so der Bericht von RTBF.
- Schweizerische Post
- CEO Pascal Grieder, 3. Oktober 2026: Die Pakete in die EU gingen um einen „mittleren zweistelligen Prozentsatz“ zurück, und er erwartet, dass sich die Mengen zu einem Teil wieder normalisieren.
- Die Menge dahinter
- Die Schweizerische Post befördert heute 100 Millionen Pakete pro Jahr mehr als vor zehn Jahren: 60 Millionen von großen europäischen Transporteuren, 20 Millionen von kleinen Shops, 20 Millionen aus China. Der chinesische Anteil an ihrem Paketvolumen stieg von 6 % auf 11 %.
- Preise
- Temu weist die Abgabe gesondert aus; Shein hat die Preise erhöht, um sie aufzufangen. Der Analyst Juozas Kaziukėnas: „Am Ende zahlt der Kunde die Zölle. Nicht der Einführer und nicht der Händler.“
- Marketing
- Beide Plattformen haben ihre europäische Werbung stark zurückgefahren, und ihre Apps fielen in europäischen App-Stores aus den Top 100.
- Wohin die Waren stattdessen gingen
- Shein hat 2025 ein großes Logistikzentrum bei Breslau eröffnet; Temu baut Lager in der EU. Grieders Punkt ist der naheliegende: Ein Zoll auf Einfuhren erreicht Waren nicht, die schon in der Union sind.
Wenn du in der EU sitzt und mit diesen Plattformen konkurrierst, ist der Preisabstand kleiner geworden. Die Verlagerung in die Lager ist aber der Teil, den du beobachten solltest: Sie nimmt die Konkurrenz nicht weg, sie holt sie in deine eigenen Regeln hinein — dorthin, wo sie dieselben EPR-, Verpackungs- und Produktsicherheitspflichten trifft wie dich, und wo Zollabgaben auf Einfuhren sie nicht mehr erreichen.
Nicht die österreichischen 2 Euro — und Frankreichs Abgabe
Es gibt in Europa jetzt zwei verschiedene Abgaben von 2 Euro auf Pakete, und sie haben nichts miteinander zu tun. Vier Abgaben, nebeneinander:
| Abgabe | Bemessungsgrundlage | Betrag | Wer sie schuldet | Seit |
|---|---|---|---|---|
| EU-Pauschalzoll | Pro angemeldeter Ware, Sendung bis 150 Euro, in die EU eingeführt | 3 Euro | Der Anmelder — Verkäufer oder Einführer | 1. Juli 2026, bis 1. Juli 2028 |
| EU-Bearbeitungsgebühr der Union | Pro Ware, Fernverkauf in die EU eingeführt, jeder Wert | 2 Euro — Entwurf | Der Anmelder; Plattformen als Einführer | Fällig bis 1. November 2026 |
| Österreichs Paketsteuer | Pro Paket an einen österreichischen Verbraucher — Ursprung irrelevant | 2 Euro, oder 2,40 Euro mit Umsatzsteuer weiterverrechnet | Verkäufer und Marktplätze über 100 Mio. Euro österreichischem Fernverkaufsumsatz | 1. Oktober 2026 |
| Frankreichs Abgabe auf Ultra-Fast-Fashion | Pro Stück, nach einer Staffel entsprechend der Bewertung des Produkts | 0,50–12 Euro im Jahr 2026, bis zu 19,50 Euro ab 2030 | Die Plattform | 1. September 2026 |
Die österreichische ist eine nationale Steuer, nicht die EU-Gebühr. Sie wird für ein Paket geschuldet, das in Wien an eine Kundin in Graz aufgegeben wird, und von einem Shop unter 100 Millionen Euro gar nicht — während die EU-Abgaben für ein einziges Paket aus einer Ein-Personen-Werkstatt außerhalb der Union anfallen. Das ganze Bild der österreichischen Steuer — warum sie als 2,40 Euro ankommt, wen sie trifft, Rücksendungen, die Beschwerden vor Gericht — steht in unserer Notiz zur Paketsteuer, und die Verpackungsseite auf dem Österreich-Desk.
Frankreichs Abgabe stammt aus einem Gesetz, das das französische Parlament im Juni 2026 beschlossen hat und das seit 1. September 2026 in Kraft ist. „Ultra-Fast-Fashion“ wird über zwei Kriterien bestimmt — die Menge der in Verkehr gebrachten Kleidung und die Reparaturkosten eines Stücks im Verhältnis zu seinem Preis —, und der Betrag pro Stück folgt einer Staffel: 0,50 Euro für Unterwäsche, 2 Euro für ein T-Shirt, 9 Euro für eine Jeans, 12 Euro für eine Jacke, steigend auf bis zu 19,50 Euro pro Stück ab 2030 und begrenzt auf 50 % des Netto-Preises. Euronews berichtet, dass europäische Händler wie H&M oder Zara nicht erfasst werden; BEUC beschreibt sie als Umweltbeitrag nach dem Verursacherprinzip. Siehe auch den Frankreich-Desk.
Wir werden das für dich nicht zusammenzählen
Die vier Abgaben haben verschiedene Bemessungsgrundlagen, verschiedene Schuldner und verschiedene Rechtsgrundlagen, und nichts, was wir gelesen haben, schließt eine durch die andere aus. Wir haben keine amtliche Aussage dazu gefunden, wie die EU-Abgaben mit nationalen Abgaben wie der österreichischen oder der französischen zusammenspielen — also drucken wir keine Summe für ein Hemd, das von außerhalb der EU an eine österreichische Käuferin geht. Wenn du eine Zollanmeldung oder eine Rechnung hast, die zeigt, wie sie tatsächlich zusammen anfallen, ist genau das, was dieser Seite fehlt.
Was wir nicht belegen konnten
Alles oben ist belegt. Das Folgende ist es nicht, und wir drucken die Lücke lieber, als sie zu füllen.
- Ob die Gebühr wirklich 2 Euro beträgt
- Die Zahl kommt aus einem Entwurf einer delegierten Verordnung vom 21. September 2026 und aus einem Pressebericht, der sie einem Kommissionsdokument zuschreibt, das weder verlinkt noch datiert ist. Den endgültigen Rechtsakt haben wir im Amtsblatt nicht gefunden. Der Stichtag 1. November 2026 ist von der Kommission bestätigt; der Betrag nicht.
- Wann Plattformen zu Einführern werden
- Die Verordnung lässt die meisten ihrer Bestimmungen ab dem 21. September 2027 gelten (Artikel 287 Absatz 2) und legt in ihrer Begründung die Bestimmungen zu Fernverkäufen auf den 1. Juli 2028 (Artikel 287 Absatz 5, Erwägungsgrund 120). Ein Bericht über die vorläufige Einigung vom März 2026 beschrieb stattdessen eine freiwillige Teilnahme der Plattformen. Siehe oben — mit einem Datum von dieser Seite würden wir weiterhin nicht planen.
- Wer die 3 Euro bei einer gewöhnlichen Postsendung schuldet
- Die Leitlinien der Kommission nennen den Anmelder — Verkäufer oder Einführer. Eine deutsche Kanzlei-Zusammenfassung beschreibt den Zoll bei Postsendungen nach dem Weltpostvertrag als Last des Empfängers. Wir haben die beiden nicht in Einklang gebracht, und der Unterschied zählt, wenn du außerhalb von IOSS per Post versendest.
- Ob sie wirklich 2028 endet
- Der 1. Juli 2028 ist das Datum im Rechtsakt, gekoppelt an den Customs Data Hub, und er ist verlängerbar, wenn der Hub sich verzögert. Was danach kommt, ist der gewöhnliche Zolltarif ohne Wertschwelle — kein pauschaler 3-Euro-Zoll.
- Wie sich die Abgaben stapeln
- Keine amtliche Aussage zum Zusammenspiel der EU-Abgaben mit nationalen Paketabgaben gefunden.
- Der Text im Amtsblatt
- Wir konnten weder den konsolidierten Text der Verordnung (EU) 2026/382 noch die Pressemitteilung des Rates selbst öffnen. Die Daten, die Bemessungsgrundlage und der Schuldner auf dieser Seite stammen von der Leitlinienseite der Kommission und ihrer Access2Markets-Mitteilung, beide amtlich, beide nachrangig zum Rechtsakt.
Bekannte Fallen
„Es sind 3 Euro pro Paket“
Es sind 3 Euro pro angemeldeter Ware, also pro Position der Zollanmeldung. Eine Tarifposition in der Schachtel, 3 Euro. Drei Tarifpositionen, 9 Euro. Wie viele Stück auf einer Position liegen, ändert daran nichts.
„Das zahlt mein Kunde“
Bei einem normalen Fernverkauf ist der Anmelder Schuldner — du, dein Einführer oder dein indirekter Vertreter. Dass Shein die Preise erhöht und Temu beim Bezahlen eine Zeile ausweist, ist Weiterverrechnung und nicht das Gesetz, das den Käufer benennt.
„Unter 150 Euro bin ich weiterhin safe“
Die Befreiung unter 150 Euro ist genau das, was am 1. Juli 2026 geendet hat. Und die Bearbeitungsgebühr hat im Entwurf überhaupt keine Wertgrenze — sie soll auch über 150 Euro greifen.
„Die 2 Euro sind die österreichische Paketsteuer“
Zwei Abgaben ohne Zusammenhang, die zufällig dieselbe Zahl tragen. Andere Bemessungsgrundlage, anderer Schuldner, andere Rechtsgrundlage — und ein Paket kann beide treffen.
„Das trifft nur die chinesischen Plattformen“
Es ist eine Abgabe auf Einfuhren aus Drittländern. Ein schweizerischer, britischer, norwegischer oder amerikanischer Verkäufer, der ein einziges Paket in die Union schickt, fällt zu identischen Bedingungen darunter — das ist die Klage der Schweizerischen Post in einem Satz.
„Dann ersetzt das meine EPR-Registrierung“
Nein. Das hier ist Zoll. Deine Verpackungsregistrierung, dein Bevollmächtigter und deine Produktsicherheitspflichten bleiben unberührt — siehe EPR und PPWR und GPSR in einfachen Worten.
Quellen
Zuerst der Rechtsakt selbst, dann die Seiten der Kommission, dann die Fach- und Presseberichte, auf die wir uns für die Zahlen und für alles stützen, was in den Rechtsakten nicht steht.
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EUR-Lex — Verordnung (EU) 2026/2108 zur Festlegung des Unionszollkodex und der EU-Zollbehörde Primärquelle. Ausgefertigt in Straßburg am 16. September 2026; ABl. L, 2026/2108, 19.9.2026. Artikel 20 (die Bearbeitungsgebühr der Union pro Ware, der delegierte Rechtsakt, monatliche Zahlung, keine Erstattung, niedrigere Gebühr für Lagerware), Artikel 5 Nummer 14 und Nummer 78 (Einführer für Fernverkäufe; Ware), Artikel 276 (die Sanktionen von 1–4 % und 3–6 %), Artikel 230 (Sitz in Lille), Artikel 285 (der Data Hub von 1. Juli 2028 bis 1. März 2034), Artikel 286 und 287 (Fristen und Geltungsdaten). Für diese Seite gelesen
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Europäische Kommission, Steuern und Zollunion — Leitlinien und Rechtstext zum befristeten Pauschalbetrag auf Einfuhren mit geringem Wert, der bis 1. Juli 2028 gilt Amtlich. Verordnung (EU) 2026/382 des Rates, der delegierte Rechtsakt vom 30. April 2026, der am 8. Juni 2026 veröffentlichte Durchführungsrechtsakt; die Bemessung pro Ware, der Anwendungsbereich über alle Umsatzsteuerwege und der Anmelder als Schuldner. Für diese Seite gelesen
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Europäische Kommission, Access2Markets — Die EU erhebt 3 Euro Zoll pro Ware auf E-Commerce-Sendungen mit geringem Wert Amtlich. „Ware“ als Position der Zollanmeldung; der Eigenwert von 150 Euro; die Anmeldearten H1, H6 und H7; Durchführungsverordnung (EU) 2026/1200; das Auslaufen zum 1. Juli 2028; Produktkennungen verpflichtend ab 1. November 2026. Für diese Seite gelesen
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Europäische Kommission, Steuern und Zollunion — EU-Zollreform Amtlich. Annahme am 16. September 2026, Plattformen als Einführer bei Fernverkäufen, der Zeitplan des Customs Data Hub und die bis 1. November 2026 fällige Bearbeitungsgebühr der Union, deren Betrag einem delegierten Rechtsakt überlassen bleibt
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KPMG — EU-Zollreform tritt in Kraft, mit neuen E-Commerce-Regeln Sekundär. Veröffentlichung im Amtsblatt am 19. September 2026 und Inkrafttreten am 20. September 2026; der November-Termin der Bearbeitungsgebühr und ihr delegierter Rechtsakt
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VATupdate — Europäische Kommission setzt vorgeschlagene EU-Zollbearbeitungsgebühr mit 2 Euro pro E-Commerce-Ware an Sekundär. Der Betrag von 2 Euro und der Entwurf der delegierten Verordnung vom 21. September 2026, die Verordnung (EU) 2026/2108 als Grundlage, der Anmelder als Zahler, das Fehlen einer 150-Euro-Grenze und dass der Entwurf noch der Prüfung offensteht
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Ebner Stolz — Neuer Pauschalzoll auf Waren in Sendungen mit geringem Wert ab Juli 2026 Sekundär. Annahme durch den Rat am 11. Februar 2026 und der Zoll gelesen als je 3 Euro pro sechsstelliger Unterposition — und die Darstellung „der Empfänger haftet“ für Postsendungen, die wir mit den Leitlinien der Kommission nicht in Einklang bringen konnten
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Anadolu Agency — Billig war einmal: Was bedeuten die neuen E-Commerce-Regeln der EU für Billigplattformen? Sekundär. Die Schätzungen von 30–40 % (französischer Zoll) und 30–70 % (BEUC), Lüttich über RTBF, das Zentrum in Breslau, Juozas Kaziukėnas und Frankreichs Abgabe nach dem Verursacherprinzip
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SWI swissinfo.ch — EU-Paketabgabe „wird chinesische Händler nicht bremsen“: Chef der Schweizerischen Post Sekundär. Pascal Grieder am 3. Oktober 2026: der Mengenrückgang, die erwartete Normalisierung, Temus Lager in Europa und die Paketaufteilung der Schweizerischen Post
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bluewin.ch — Post spürt die Folgen des EU-Pauschalzolls auf Pakete aus Nicht-EU-Ländern Sekundär. Der Betrag von 2 Euro, zugeschrieben einem undatierten, nicht verlinkten Kommissionsdokument, Shein, Temu und AliExpress als Zahler, und Grieder dazu, dass der Zoll alle Drittstaaten trifft. Nennt für den Juli-Start kein Jahr
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Euronews — Artikel von Shein und Temu könnten in Frankreichs Vorgehen gegen Ultra-Fast-Fashion mit 20 Euro belegt werden Sekundär. Die französische Abgabe in Kraft am 1. September 2026, die zwei Kriterien, die Staffel für 2026, der Höchstbetrag von 19,50 Euro ab 2030 und die Grenze von 50 %
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Europa Today — Zollreform, die Gebühr für kleine Pakete kommt: Wie funktioniert sie und wer zahlt Sekundär, 17. September 2026. Die Einordnung aus dem Plenum und das Zitat des Berichterstatters Dirk Gotink; die Gebühr zulasten des Verkäufers oder der vermittelnden Plattform, zahlbar mindestens monatlich; die Sanktionsrahmen; die niedrigere Gebühr für Einfuhren in großen Mengen in Zolllager; der Zeitplan des Data Hub und die Behörde in Lille — alles davon haben wir anschließend gegen die Verordnung selbst geprüft
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VATupdate — EU-Zollreform: Plattformen als geltende Einführer Sekundär. Der 21. September 2027 für die Regel zum geltenden Einführer, den wir gegen den Zeitplan der Kommission selbst nicht bestätigen konnten
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Zwei Dinge würden sie mehr verbessern als noch so viel weiteres Lesen. Erstens eine Zollanmeldung oder eine Transporteur-Rechnung, die zeigt, wie die 3 Euro bei einer gemischten Sendung tatsächlich gezählt wurden — wie viele Positionen, wie oft 3 Euro. Zweitens der endgültige delegierte Rechtsakt zur Bearbeitungsgebühr, sobald er im Amtsblatt erscheint, damit wir eine Zahl aus dem Entwurf durch eine echte ersetzen können.