KontorBund
Die Bibliothek

Die PPWR-Technikakte: die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation

Zuletzt geprüft5. Oktober 2026
BetreuungOffen — Betreuung gesucht
StatusPapierkram läuft — Recyclingfähigkeit aufgeschoben

Kurz gesagt

Wenn du Verpackungen einkaufst, deine Marke daraufsetzt und die verpackten Waren in die EU verkaufst, bist du für die PPWR der Hersteller — und der Hersteller schuldet eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung je Verpackungsart. Die FAQ der Kommission datiert diesen Papierkram für die geltenden Anforderungen auf den 12. August 2026: Die Minimierung besorgniserregender Stoffe nach Art. 5 Abs. 1 und die Schwermetallgrenze nach Art. 5 Abs. 4 gelten ab diesem Datum für alle Verpackungen, die PFAS-Grenzwerte nach Art. 5 Abs. 5 nur für Lebensmittelkontaktmaterialien. Ein großer Teil ist aufgeschoben, und dieselbe FAQ sagt das auch: Die Konformitätsbewertung nach Art. 38 für die Recyclingfähigkeit wird erst zwei Jahre nach Annahme des delegierten Rechtsakts zum Design for Recycling nach Art. 6 Abs. 4 erwartet, die verbindlichen Kriterien greifen ab 1. Januar 2030. Die Minimierung nach Art. 10 wartet ebenfalls bis dahin.

Wer was schuldet, und in wessen Namen

Die Pflichten auf dieser Seite hängen am Hersteller, und das ist eine andere Rolle als der Produzent, der auf den Länder-Desks die EPR-Registrierung und die Gebühren schuldet. Beides kann dasselbe kleine Unternehmen treffen, und der Unterschied ist es wert, ihn zu kennen, bevor du eine Akte anlegst: Wer den Auftrag erteilt und über das Design entscheidet, bekommt die Konformitätspflichten — und wenn dein Name oder deine Marke auf der Verpackung steht, bist das du. Hersteller oder Produzent? ordnet die beiden Rollen ein.

Die Grundpflicht
Art. 15 Abs. 1: Hersteller dürfen nur Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, die den Anforderungen nach Artikel 5 bis 12 oder aufgrund dieser Artikel entsprechen. Die FAQ ergänzt, dass dieselbe Pflicht auch Importeure und Händler trifft.
Drei Dokumente, eine Akte
Nach Art. 15 Abs. 2 führt der Hersteller die Konformitätsbewertung durch (Art. 38), stellt die EU-Konformitätserklärung aus (Art. 39) und legt die technische Dokumentation nach Anhang VII an — die FAQ verweist zusätzlich auf Anhang VIII. Die technische Dokumentation muss mindestens das Konzeptdesign, die Fertigungszeichnungen und die Materialien der Bauteile enthalten.
Wer die Bewertung machen darf
Die Bewertung kann der Hersteller selbst oder jemand in seinem Auftrag durchführen — etwa ein Labor oder ein Zertifizierungssystem. Auch die Erklärung darf ein Bevollmächtigter ausstellen, der schriftlich beauftragt wurde.
Was nicht übertragbar ist
Die technische Dokumentation selbst. Die FAQ ist deutlich: Nach Art. 17 kann diese Pflicht nicht übertragen werden, und der Hersteller bleibt der einzige Wirtschaftsakteur, der rechtlich für die Konformität verantwortlich ist — egal, was im Vertrag steht.
Eine Erklärung je Verpackungsart
Nicht eine je Unternehmen. Die FAQ sagt, die Erklärung sei auf der Ebene auszustellen, auf der die Verpackung im Hinblick auf die anwendbaren Anforderungen und das verpackte Produkt dieselben Merkmale hat — andere Produkte bedeuten getrennte Erklärungen. Umverpackungen wie Paletten, Palettenaufsätze, Wickelfolien und Umreifungsbänder werden getrennt bewertet und brauchen eigene Erklärungen.
Eine Erklärung je Verpackungseinheit
Flasche, Verschluss und Etikett als eine Einheit: Eine einzige Bewertung und Erklärung genügt für die Einheit insgesamt, die Erklärung soll aber die relevanten Angaben zu den einzelnen Bestandteilen enthalten.
Sprache
In der Sprache beziehungsweise den Sprachen, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem die verpackten Produkte geliefert werden, damit die Marktüberwachungsbehörde sie auf Anfrage prüfen kann — so liest die FAQ Art. 39 Abs. 2.
Wie lange aufbewahren
Nach Art. 15 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 7: 5 Jahre für Einwegverpackungen, 10 Jahre für Mehrwegverpackungen. Dass Lieferanten dir Designdaten schicken, entlastet dich nicht — es ist die Akte des Herstellers.
Was dein Lieferant dir schuldet
Art. 16 Abs. 1: alle Informationen und Unterlagen, die nötig sind, um die Konformität nachzuweisen, auf Papier oder elektronisch; die FAQ sagt, er kann sie nicht verweigern. Was Lieferanten nicht sind, ist der Hersteller — außer wenn der Hersteller ein Kleinstunternehmen ist und der Lieferant im selben Mitgliedstaat sitzt.
Du importierst von außerhalb der EU? Art. 18 legt die Last auf den Importeur: Ab dem 12. August 2026 muss er sich vergewissern, dass der Hersteller im Drittland das Verfahren nach Art. 38 durchgeführt und die Erklärung ausgestellt hat, dass die Kennzeichnungspflichten nach Art. 15 Abs. 5 und (6) erfüllt sind und dass die verlangten Unterlagen der Verpackung beiliegen.

Was jetzt greift — Artikel 5 bis 14

„Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026“ stimmt, ist aber grob. Die FAQ trennt die Bestimmungen, die zum allgemeinen Geltungsbeginn greifen, von jenen, die an einen noch zu erlassenden Rechtsakt gebunden sind — und diese Trennung sollte deine Akte prägen.

Besorgniserregende Stoffe — Art. 5 Abs. 1
Alle Verpackungen, ab 12. August 2026. Die FAQ: "The general obligation to minimise SoC in Article 5(1) and the limits on four heavy metals in Article 5(4) apply to all packaging from 12 August 2026." Einen allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für besorgniserregende Stoffe setzt die Verordnung nicht — so die Antwort der Kommission selbst —, für bestimmte Stoffe gibt es aber konkrete Grenzwerte.
Schwermetalle — Art. 5 Abs. 4
Alle Verpackungen, ab 12. August 2026, und keine neue Pflicht: Sie wiederholt, was Art. 11 der aufgehobenen Richtlinie 94/62/EG schon verlangte. Die Grenze betrifft die Summe von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom. Die FAQ empfiehlt zur Messung den CEN-Bericht CR 13695-1/2000 und hält fest, dass die Glasausnahme der Entscheidung 2001/171/EG weiterlebt — Recyclingglas darf die Grenze überschreiten, keiner der vier Stoffe darf aber absichtlich zugegeben werden.
PFAS — Art. 5 Abs. 5
Nur Lebensmittelkontaktmaterialien. Die FAQ ist eindeutig und korrigiert die gängige Kurzform: Die PPWR verbietet PFAS nicht, sie setzt Höchstkonzentrationen, und diese Grenzwerte unterscheiden nicht zwischen absichtlich zugesetzten und unabsichtlich vorhandenen PFAS. Sie gelten für die Verpackungseinheit insgesamt, einschließlich der zugehörigen Druckfarben, Lacke, Klebstoffe und Klebemittel.
Recyclingfähigkeit — Art. 6 Abs. 1
Alle Verpackungen müssen recyclingfähig sein. Das ist der Punkt, den du zusammen mit dem Abschnitt unten lesen solltest: Die Geltungsbeginn-Regel der FAQ deutet auf den allgemeinen Geltungsbeginn, ihre Antwort zu den Herstellerpflichten schiebt die Bewertung nach Art. 38 für die Recyclingfähigkeit aber auf zwei Jahre nach dem delegierten Rechtsakt nach Art. 6 Abs. 4.
Mehrweg — Art. 11
Die FAQ datiert Mehrwegverpackungen auf das Inkrafttreten der Verordnung, den 11. Februar 2025 — die Mindestzahl an Umläufen soll aber im Rechtsakt nach Art. 11 Abs. 2 festgelegt werden. Dieser Rechtsakt ist bis 12. Februar 2027 zu erlassen; die FAQ nennt ihn im Mehrweg-Kapitel einen delegierten Rechtsakt und in der Datumsliste einen Durchführungsrechtsakt. So oder so müssen Hersteller in der technischen Dokumentation belegen, dass Design und Mehrwegsystem die Mindestzahl an Umläufen erlauben — sowohl in offenen als auch in geschlossenen Kreisläufen.
Umweltaussagen — Art. 14
Aussagen müssen über die Mindestanforderungen der PPWR hinausgehen und sagen, worauf sie sich beziehen. Mehr dazu im Abschnitt zu den Aussagen unten.
Rezyklatanteil — Art. 7
Jetzt noch nicht anwendbar: 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 7 Abs. 8. Nachgewiesen wird die Einhaltung so oder so in der technischen Dokumentation, und die FAQ sagt, dass auch die Ausnahmen nach Art. 6 und Art. 7 bewertet und in der Akte nach Anhang VII festgehalten werden müssen.

Der Aufschub bei der Recyclingfähigkeit

Das ist der Teil der PPWR, den die FAQ der Kommission zweimal beantwortet, in zwei Richtungen. Lies beide Antworten, bevor du irgendeine Recyclingfähigkeitsprüfung in Auftrag gibst.

Die allgemeine Regel, Kapitel XV

Auf die Frage, ab wann Unternehmen das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchführen müssen, antwortet die FAQ: Bestimmt eine einschlägige Bestimmung keinen eigenen Geltungsbeginn, gilt der allgemeine Geltungsbeginn, und "companies will thus have to carry out the conformity assessment procedure by 12 August 2026".

Die Ausnahme für die Recyclingfähigkeit, Kapitel X

"As regards recyclability, manufacturers must comply with the recyclability requirements and perform the conformity assessment procedure in accordance with Article 38 and Annex VII of the PPWR only two years from the adoption of the delegated act on design for recycling requirements. On the assumption that this delegated act will be adopted by the Commission in January 2028 and will fully harmonise design for recycling requirements and the related assessment methodology, the binding recyclability performance criteria will only apply from 1 January 2030 or two years from the date of entry into force of the delegated act."

Das Datum, von dem die FAQ ausgeht
Die delegierten Rechtsakte nach Art. 6 Abs. 4 sind bis zum 1. Januar 2028 zu erlassen. Auf dieser Annahme beruht die Angabe 1. Januar 2030 — und es ist eine Annahme, kein festes Datum in der Verordnung.
Design for Recycling — Art. 6 Abs. 2
Recyclingfähigkeit nach den Design-for-Recycling-Grundsätzen dieser delegierten Rechtsakte gilt 24 Monate nach deren Inkrafttreten, was die FAQ als 1. Januar 2030 oder zwei Jahre nach Inkrafttreten beschreibt. Sie erfasst jede Art von Verpackung, ob Mehrweg oder Einweg, ob Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung.
Was das für Lagerware heißt
Weil die Uhr ab den Rechtsakten läuft, kann Verpackung, die davor auf dem Markt bereitgestellt wurde, auf dem Markt bleiben, auch wenn sie die Recyclingfähigkeitsanforderungen nicht erfüllt. Die FAQ ergänzt: Bereitstellen auf dem Markt meint jede einzelne Verpackungseinheit, nicht das Design.
Was schon aktiv ist
Die Bewertung der Recyclingfähigkeits-Performanceklasse liegt beim Hersteller, und die FAQ sagt, das Ergebnis muss in der technischen Dokumentation stehen, bevor die Verpackung auf dem Markt bereitgestellt wird. Die Marktüberwachungsbehörden prüfen das, und die Sanktionen setzen die Mitgliedstaaten nach Art. 68 fest.
Lies das als Reihenfolge, nicht als Ruhepause. Der Papierkram zu den Artikeln 5 bis 12 gilt für das, was jetzt anwendbar ist, und gerade die Zusammensetzung — besorgniserregende Stoffe und die Schwermetalle — ist genau das, was du heute mit Informationen deiner Lieferanten dokumentieren kannst.

Der Zwischenmaßstab und seine Grenzen

Solange der Design-for-Recycling-Rechtsakt und seine Bewertungsmethode fehlen, gibt es keine PPWR-Methodik, gegen die ein Hersteller die Recyclingfähigkeit nachweisen könnte. Die Zwischenzeit stützt sich weiter auf den alten Rahmen, und die FAQ ist vorsichtig damit, wie viel Gewicht dieser Rahmen noch trägt.

Die alten Normen, als Leitfaden
Die FAQ listet die harmonisierten Normen, auf die die alte Richtlinie 94/62/EG verwies — darunter EN 13430:2004 (Anforderungen an werkstofflich verwertbare Verpackungen) und EN 13428:2004 (Vermeidung durch Quellenreduktion). Unter der PPWR sind sie laut FAQ nur noch als Leitfaden verwendbar (Erwägungsgrund 58): Eine Konformitätsvermutung stützt sich nicht mehr auf sie.
Die eine Ausnahme
Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b für die wesentlichen Anforderungen der alten Richtlinie zur Verpackungsminimierung — sie gelten bis Ende 2029 weiter, samt der zugehörigen harmonisierten Norm und ihrer Konformitätsvermutung. Das ist eine Minimierungsregel, keine Recyclingregel.
Was das in einer Akte heißt
Ein Prüfbericht nach Art von EN 13430:2004 ist damit für sich genommen kein Nachweis der PPWR-Konformität. Behandle ihn als Beleg dafür, dass du nach dem damals geltenden Rahmen vernünftig gehandelt hast, und beschrifte ihn in der Akte so, statt ihn als Bewertung nach Art. 38 auszugeben.
Die Aufräumarbeit der Kommission
Die FAQ hält fest, dass die Kommission prüfen wird, die Liste der alten harmonisierten Normen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung förmlich aufzuheben, und dass eine Konformitätsvermutung für PPWR-Normen erst zurückkehrt, wenn ein entsprechender Beschluss der Kommission im Amtsblatt veröffentlicht ist.
Wo wir vorsichtig sind. Die Zusammenfassung, die diese Notiz ausgelöst hat, besagte, die Kommission verweise Hersteller in der Zwischenzeit darauf, die Recyclingfähigkeit nach den Regeln der alten Richtlinie und nach EN 13430:2004 zu erfüllen. In der FAQ der Kommission konnten wir das nicht finden — sie stuft die alten Normen im Gegenteil als bloßen Leitfaden ein. Siehe Was wir nicht belegen konnten.

Auch Umweltaussagen brauchen eine Analyse

Art. 14 ist leicht zu übersehen, weil es keine Anforderung an die Verpackung ist, sondern eine daran, was du über sie sagst. Die Antwort der FAQ ist konkret.

Über das Minimum hinaus
Eine Aussage ist nur für Eigenschaften zulässig, die über die anwendbaren Mindestanforderungen der PPWR hinausgehen. Recyclingfähigkeit, Kompostierbarkeit, Rezyklatanteil, Mehrwegfähigkeit sowie die Minimierung von Gewicht und Volumen fallen alle unter Art. 14.
Was die Aussage sagen muss
Es muss klar sein, ob sie sich auf die ganze Verpackungseinheit, einen Teil davon oder alle Verpackungen bezieht, die der Wirtschaftsakteur in einem Kalenderjahr auf dem Markt bereitstellt. Die FAQ veranschaulicht das am Rezyklatanteil: Bei einer PET-Flasche mit der Zielvorgabe 30 Prozent und einem PP-Verschluss mit 10 Prozent braucht eine Aussage über die ganze Einheit mehr als 30 Prozent, eine Aussage nur über den Verschluss mehr als 10 Prozent.
Was nicht darunter fällt
Aussagen über Eigenschaften, die die PPWR nicht regelt — etwa Rezyklatanteil in Aluminiumverpackungen —, richten sich nach der Richtlinie (EU) 2024/825 und dem Recht gegen unlautere Geschäftspraktiken. Die FAQ hält fest, dass bei einem Konflikt die PPWR als speziellere Regel vorgeht.
Wo die Analyse landet
Unter der Aussage muss eine rechtliche Dokumentation stehen. Die FAQ sagt: Unabhängig davon, ob eine Umweltaussage gemacht wird, muss die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen in der technischen Dokumentation belegt werden.
Eines konnten wir nicht bestätigen. Die Zusammenfassung, von der wir ausgegangen sind, besagte, eine Aussage nach Art. 14 müsse nicht durch eine Konformitätserklärung bestätigt werden, die Analyse solle sich aber in der technischen Dokumentation wiederfinden. Die zweite Hälfte deckt die FAQ; zur ersten haben wir keine Aussage in die eine oder andere Richtung gefunden. Behandle Art. 14 deshalb nicht als förmlichen Anhang der Erklärung.

Die Daten zum 1. Januar 2030

Zwei Anforderungen mit eigenem Datum gehören in dieselbe technische Akte und damit auch hierher, nicht nur auf die Notiz zur Minimierung.

Minimierung — Art. 10 Abs. 1 und (2)
Ab 1. Januar 2030, beide Absätze. Bis Ende 2029 gelten die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG weiter, einschließlich EN 13428:2004 — Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b PPWR. Zur Leerraum-Seite siehe Füllmaterial und die Minimierungspflicht.
Design for Recycling — Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a
1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte nach Art. 6 Abs. 4 — je nachdem, was die Lesart der FAQ ergibt. Anforderungen an getrennte Sammlung, Sortierung und großtechnisches Recycling kommen noch später.
Merkmale, die das wahrgenommene Volumen aufblähen
Ab 2030 dürfen doppelte Wände, doppelte Böden, Frontklappen und zusätzliche Lagen nur verwendet werden, wenn die Funktionalität der Verpackung anders nicht gesichert werden kann und/oder sie einen legitimen funktionalen Nutzen haben. Der Wirtschaftsakteur muss das mit Tests in der technischen Dokumentation belegen — so die Formulierung der FAQ.
Wie es bestätigt wird
Durch die Konformitätserklärung. Die FAQ sagt, die Dokumentation muss es ermöglichen, die Konformität der Verpackung mit den Nachhaltigkeitsanforderungen nach Artikel 5 bis 12 zu bewerten — und Art. 10 gehört dazu. Das ist die Verbindung zwischen den Minimierungsregeln und der Akte.
Die Fristen hinter den Daten
12. Februar 2027 für den Normungsauftrag zur Minimierung, 12. Februar 2028 für die Methode zur Berechnung des Leerraums, 1. Januar 2028 für die delegierten Rechtsakte zum Design for Recycling, von denen die FAQ ausgeht, und 12. Februar 2027 für den Rechtsakt, der die Mindestzahl an Umläufen nach Art. 11 Abs. 2 festlegt.

Was wir nicht belegen konnten

Diese Notiz stützt sich auf ein amtliches Dokument und ein paar weitere Quellen, und wir zeigen lieber die Ränder, als sie zu übertünchen.

Den Verordnungstext selbst haben wir nicht gelesen
EUR-Lex hat automatisierte Zugriffe abgelehnt, als wir es versucht haben, deshalb stammt jede Artikel- und Absatznummer hier — Art. 5 Abs. 1, (4) und (5), Art. 6 Abs. 1, (2) und (4), Art. 10, Art. 11 Abs. 2, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 38, Art. 39, Art. 68 und Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b sowie Anhang VII und VIII — aus der FAQ der Kommission, die sie zitiert. Prüfe die Nummern auf EUR-Lex nach, bevor du dich auf eine verlässt, und beachte den Hinweis der FAQ selbst: Sie gibt nur die Ansicht ihrer Autoren wieder und ist kein verbindliches Recht.
Das Leitliniendokument der Kommission selbst
Die FAQ verweist wiederholt auf ein separates "Notice – Guidance document for Regulation 2025/40 (EU) on packaging and packaging waste", veröffentlicht im März 2026. Dieses Dokument konnten wir beim Schreiben nicht öffnen, und nichts hier stützt sich darauf. Wo die FAQ hineinverweist, sagen wir das, statt es nachzuerzählen.
Der Zwischenmaßstab für die Recyclingfähigkeit
Die Behauptung, Hersteller sollten die Recyclingfähigkeit in der Zwischenzeit nach den Regeln der alten Richtlinie und nach EN 13430:2004 erfüllen, ist nach unserer Lesart der FAQ nicht das, was die FAQ sagt — sie stuft die alten Normen auf Leitfaden-Niveau ein und nimmt die Konformitätsvermutung ausdrücklich zurück. Wenn ein Leitliniendokument der Kommission etwas anderes anordnet, haben wir es nicht gesehen; behandle den Punkt als offen.
Ob Art. 14 eigenen Papierkram braucht
Wir haben keine Aussage dazu gefunden, ob eine Umweltaussage nach Art. 14 eine Konformitätserklärung erfordert oder nur eine Analyse in der technischen Dokumentation. Die FAQ stützt die Analyse; der Rest ist offen.
Der Datumswiderspruch zu Art. 6 Abs. 1
Die beiden Antworten der FAQ passen nicht zusammen: Die Geltungsbeginn-Regel lässt für Art. 6 Abs. 1 den allgemeinen Geltungsbeginn (12. August 2026) gelten, die Antwort zu den Herstellerpflichten schiebt die Bewertung nach Art. 38 für die Recyclingfähigkeit aber auf zwei Jahre nach dem delegierten Rechtsakt. Wir haben beide abgedruckt, statt die bequeme zu wählen. Welche eine Marktüberwachungsbehörde auf eine heute übergebene Akte anwendet, können wir nicht sagen.
Die Quelle hinter dieser Notiz
Eine polnische umweltrechtliche Publikation, Sozosfera, hat am 5. Oktober 2026 eine Analyse veröffentlicht, welche PPWR-Anforderungen seit dem 12. August 2026 schon in der technischen Dokumentation stehen sollten. Den Artikeltext konnten wir nicht lesen — die Seite liefert unseren Werkzeugen Skripte statt Text —, deshalb stützt sich nichts auf dieser Seite darauf, und die beiden Behauptungen, die wir an der FAQ prüfen konnten, sind oben als nicht belegt markiert.

Bekannte Fallen

„Der Prüfbericht meines Lieferanten ist meine technische Dokumentation“

Er ist ein Baustein. Nach Art. 17 kann die technische Dokumentation nicht übertragen werden, und der Hersteller bleibt rechtlich verantwortlich, egal was im Vertrag steht. Lieferanten müssen dir nur die Informationen nach Art. 16 Abs. 1 liefern.

„Eine Erklärung deckt meinen ganzen Shop“

Nein. Sie wird je Verpackungsart auf der Ebene ausgestellt, auf der die Verpackung dieselben Merkmale hat — und wo sich das verpackte Produkt unterscheidet, solltest du laut FAQ nicht eine Erklärung für alles ausstellen.

„Recyclingfähigkeit gilt jetzt, also brauche ich sofort den Test“

Genau diese Bewertung nach Art. 38 schiebt die FAQ auf zwei Jahre nach dem delegierten Rechtsakt zum Design for Recycling nach Art. 6 Abs. 4, vorläufig der 1. Januar 2030. Eine Prüfung jetzt ist eine Entscheidung, keine Frist.

„PFAS ist seit August in allen Verpackungen verboten“

Zwei Korrekturen: Die Grenzwerte nach Art. 5 Abs. 5 gelten für Lebensmittelkontaktmaterialien, und die PPWR setzt Höchstkonzentrationen statt eines Verbots. In dieser Verpackungseinheit erfassen sie auch Druckfarben, Lacke, Klebstoffe und Klebemittel.

„Die Minimierung gilt schon seit dem 12. August 2026“

Gilt sie nicht. Art. 10 Abs. 1 und (2) greifen ab 1. Januar 2030, und bis zum 31. Dezember 2029 gelten die Minimierungsregeln der Richtlinie 94/62/EG nach Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b weiter.

„Ich bin winzig, also trifft mich das nicht“

Die Herstellerpflichten gelten ab dem 12. August 2026, und eine allgemeine Kleinstunternehmer-Ausnahme gibt es nicht. Die Kleinstunternehmen-Verweise in der FAQ sind enge Ausnahmen an bestimmten Stellen — vor allem dort, wo ein Lieferant als Hersteller gilt, weil der Hersteller ein Kleinstunternehmen im selben Mitgliedstaat ist.

„Eine Lizenznummer beweist die Ausnahme“

Ob es um Ausnahmen von der Minimierung nach Art. 10 oder um Ausnahmen nach Art. 6 oder Art. 7 geht: Die FAQ bleibt bei derselben Linie — Vorliegen und Voraussetzungen müssen bewertet und in der technischen Dokumentation belegt werden. Eine Nummer ist der Beleg nicht.

„Es ist nur eine Aussage, kein Konformitätsthema“

Art. 14 ist eine rechtliche Anforderung für Eigenschaften, die die PPWR regelt, und der Wortlaut muss genau sagen, worauf sich die Aussage bezieht. Eine Aussage, die nur das gesetzliche Minimum wiederholt, ist nicht zulässig.

Quellen

Ein amtliches Dokument leistet hier fast die ganze Arbeit, und wir nennen zu jeder Aussage das Kapitel, statt es pauschal zu zitieren.

  1. Europäische Kommission — PPWR Frequently Asked Questions, 2. Auflage (KH-01-26-068-EN-N), August 2026 Amtlich: GD ENV, Referat B01. Für diese Seite vollständig gelesen, aus der Kopie, die wir hier spiegeln und beschreiben. Kapitel III Frage 5 dazu, dass Lieferanten dem Hersteller liefern müssen, was er für die Konformitätserklärung nach Artikel 5 braucht; Fragen 10 bis 12 und 15 zur Schwermetallmessung, dazu, dass die allgemeine Pflicht zu besorgniserregenden Stoffen und die Schwermetallgrenzen ab dem 12. August 2026 für alle Verpackungen gelten, dass die PFAS-Grenzwerte nur für Lebensmittelkontaktmaterialien gelten und dass es sich um Höchstkonzentrationen und nicht um ein Verbot handelt; Kapitel IV Frage 8 zu Verpackungen, die vor den Design-for-Recycling-Rechtsakten auf dem Markt bereitgestellt wurden; Kapitel V Frage 4 dazu, dass Aussagen nach Artikel 14 die Einheit, einen Teil davon oder alle in einem Kalenderjahr bereitgestellten Verpackungen betreffen können und dass die Einhaltung unabhängig davon dokumentiert werden muss; Kapitel VII Fragen 1 und 2 dazu, dass Artikel 10 Absatz 1–(2) ab 1. Januar 2030 gelten, dass die wesentlichen Anforderungen der alten Richtlinie bis Ende 2029 über Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b weiter gelten, zu EN 13428:2004 und zu Tests und technischer Dokumentation bei einer Minimierungsausnahme; Kapitel IX Frage 1 dazu, dass Aussagen über das Minimum hinausgehen müssen und die speziellere Regel dem Recht gegen unlautere Geschäftspraktiken vorgeht; Kapitel X Fragen 1, 2, 9, 10 und 11 dazu, dass die Pflicht auch Importeure und Händler trifft, dass der Hersteller der einzige rechtlich verantwortliche Akteur ist, dass die technische Dokumentation nicht übertragbar ist, zu den Aufbewahrungsfristen von 5 und 10 Jahren, zur Datumsliste (Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Minimierung, Mehrweg und der Rechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2, fällig bis 12. Februar 2027) und zu den Pflichten des Importeurs ab dem 12. August 2026; Kapitel XIII Frage 1 dazu, dass Design und Umläufe von Mehrwegverpackungen in der technischen Dokumentation belegt werden müssen; Kapitel XV Fragen 1, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 12 und 14 zum allgemeinen Geltungsbeginn der Konformitätsbewertung, zur Bedeutung von „Art“, zur einen Erklärung je Verpackungseinheit, zur verpflichtenden Dokumentation bei Ausnahmen nach Artikel 6 und Artikel 7, zur Wahl zwischen Typ, Charge und Seriennummer, dazu, dass die alten harmonisierten Normen nur Leitfaden sind und Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b die einzige Ausnahme mit Konformitätsvermutung ist, zur Erklärung je Verpackungsart mit Bezug auf die Artikel 5 bis 12, zur Bewertung der Recyclingfähigkeitsklasse, die vor dem Bereitstellen in die Akte muss, samt Sanktionen nach Artikel 68, und zur Sprache der Erklärung. Beachte den eigenen Hinweis des Dokuments: Es gibt nur die Ansicht seiner Autoren wieder und ist kein verbindliches Recht
  2. Europäische Kommission, GD Umwelt — Packaging waste Amtlich. Für diese Seite gelesen. Verordnung (EU) 2025/40 „in Kraft seit 11. Februar 2025“ mit Geltungsbeginn 12. August 2026; die alte Richtlinie 94/62/EG, am 12. August 2026 im Wesentlichen aufgehoben, während einzelne Bestimmungen weiter gelten; und die dort aufgelisteten Umsetzungshilfen — die Leitlinien für Wirtschaftsakteure und Mitgliedstaaten vom März 2026 und die FAQ vom August 2026
  3. Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) — EUR-Lex Der maßgebliche Text und das, was die FAQ auslegt. Wir konnten ihn beim Schreiben dieser Seite nicht öffnen — EUR-Lex hat unsere Anfragen abgelehnt —, deshalb gehen die Artikel-, Absatz- und Anhangnummern hier auf die FAQ zurück, die sie zitiert. Wo beide voneinander abweichen, gilt dieser Text
  4. Mitteilung der Kommission — Leitliniendokument zur Verordnung 2025/40 (EU) über Verpackungen und Verpackungsabfälle, März 2026 Amtlich, und das Dokument, in das die FAQ ständig verweist. Wir konnten es nicht öffnen, deshalb führen wir es als den Ort, an dem die Querverweise der FAQ liegen, und stützen nichts auf dieser Seite darauf
  5. Sozosfera — polnischer Fachverlag für Umweltrecht, Artikel vom 5. Oktober 2026 Sekundär und der Anlass für diese Notiz. Wir konnten den Text nicht lesen — die Seite liefert unseren Werkzeugen Skripte statt Text —, deshalb stützt sich hier nichts darauf. Die Zusammenfassung, die uns erreicht hat, setzte Art. 6 Abs. 1 auf den 12. August 2026 mit dem Aufschub nach Art. 6 Abs. 4, die Minimierungspflicht auf den 1. Januar 2030 mit der alten Richtlinie bis zum 31. Dezember 2029 und einen Zwischenmaßstab aus den Regeln der alten Richtlinie plus EN 13430:2004. Die ersten beiden Punkte decken sich mit der FAQ, der dritte nach unserer Lesart nicht

Hilf uns, diese Seite ehrlich zu halten

Was diese Seite am meisten verbessern würde, ist eine echte Konformitätserklärung von einem kleinen Verkäufer — nicht die kaufbare Vorlage, sondern das Dokument, das am Ende bei dir lag, und was es gekostet hat, es zu erstellen. Wenn du eine Bewertung nach Art. 38 hinter dir hast und eine Marktüberwachungsbehörde sie angesehen hat, berichten wir lieber über deine Akte als über die Absichten der FAQ.